Praxisbewertung
Die Bewertung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis (oder bei Berufsausübungsgemeinschaften des Gesellschaftsanteils eines Partners) kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden, zum Beispiel bei
- Tod eines niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes
- Verkauf einer Praxis
- Ausscheiden eines Partners aus einer Berufsausübungsgemeinschaft wegen Todes, Berufsunfähigkeit, Kündigung oder Ausschlusses sowie
- Scheidung eines Praxisinhabers.
In diesem Fall muss, sofern sich die Beteiligten über den Verkehrswert der Praxis/des Gesellschaftsanteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht einigen, der Verkehrswert verbindlich festgestellt werden. Und das kann die Kammer für Sie tun.
Ende 2009 beschloss der Vorstand der Zahnärztekammer Bremen, einen sogenannten Praxisbewertungsausschuss ins Leben zu rufen. Grund: Andere Landeskammern bieten ihren Mitgliedern diesen Service auch an, der eine kostengünstige Alternative zu den Angeboten der Freien Sachverständigen bildet. Ausschussmitglieder sind die Doktoren Ralph Deppe und Ekkehard Fischer, die den zahnärztlichen Sachverstand einbringen; Jörg Bauer, Geschäftsführer der Kammer, deckt den kaufmännischen Bereich ab.
Was tut der Ausschuss? Praxisinhaber, die ihre Praxis abgeben möchten, können den Ausschuss beauftragen, ihre Praxis preislich zu bewerten. Dies geschieht durch eine Begehung der Praxis im Beisein des Inhabers und eines möglichen Interessenten, der die Praxis übernehmen möchte. Der Ausschuss erstellt eine Bewertung, was sowohl den materiellen als auch den immateriellen Praxiswert einschließt. Die Gebühr für eine Praxisbewertung soll die Kosten des Ausschusses decken und beträgt zwischen 650,00 € und 1.150,00 €.
Bei Fragen oder Interesse an einer Bewertung wenden Sie sich bitte an die Kammermitarbeiterin Astrid Schulz (0421 33303-22 oder a.schulz@zaek-hb.de).
Eine weitere Möglichkeit ist, einen freien Sachverständigen zu beauftragen. Astrid Schulz sendet Ihnen gerne eine Liste zu. Es empfiehlt sich, vor dem Beauftragen eines Sachverständigen zu klären, ob er von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt und beeidigt worden ist, da die Bezeichnung "Sachverständiger" rechtlich nicht geschützt ist.
